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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „WEE Stiftung e.V.“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist:

​

2.1

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes gemäß AO §52.8

​

Satzung WEE Stiftung e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „WEE Stiftung e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist:

2.1
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes gemäß AO §52.8
 

2.2

Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, gemäß AO §52.25

​

2.3

Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß AO §52.7.

​

Zu 2.1:
Der Satzungszweck Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes gemäß AO §52.8 wird insbesondere verwirklicht durch:

Die Bereitstellung einer Online-Plattform zur Unterstützung der Initiierung und Durchführung von Projekten zum Ausbau regenerativer Energien. Dazu sollen Handlungsempfehlungen und praktische Anleitungen sowie die Möglichkeit zum Austausch von Informationen und Erfahrungen rund um das Thema gegeben werden.

​

Zu 2.2:
Der Satzungszweck Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke gemäß AO §52.25 wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Schaffung niedrigschwelliger Angebote zur Mitarbeit in Projekten.

  • Anregungen und Hilfestellungen beim Starten eigener Projekte.

​

Zu 2.3:
Der Satzungszweck Förderung der Erziehung und Bildung mit dem Schwerpunkt Umwelt- und Klimaschutz gemäß AO §52.7 wird insbesondere verwirklicht durch:

Organisation von Veranstaltungen die

  • der Wissensvermittlung

  • dem Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen

  • der Hinführung zu zivilgesellschaftlichem Engagement

dienen.

 

§ 3 Mittel des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Fördermitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen sowie Eigenerwirtschaftung. Der Verein kann als juristische Person Zuwendungen und Fördermittel von anderen Institutionen zur Verwirklichung des Satzungszwecke entgegennehmen.

  5. Die Höhe der Fördermitgliedsbeiträge kann individuell gestaltet werden, sie können monatlich, vierteljährlich oder jährlich entrichtet werden.

  6. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf gezahlte Fördermitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen.

  7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft  
  1. Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, welche das Statut des Vereins schriftlich anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann Mitglied des Vereins werden.

  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell durch Zahlung eines regelmäßigen Beitrages. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erworben. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen und Vereinigungen wird erst durch Beschluss des Vorstandes rechtskräftig und ist den Mitgliedern auf der folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen)). ((Die Höhe, die Zahlungsweise und der Zahlungsrhythmus des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins e.V. festgesetzt und in der Beitragsordnung schriftlich ausgewiesen.

  3. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung berufen und abberufen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch:

  5. Austritt

  6. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register

  7. Tod

  8. Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens (auf Antrag des Vorstandes entscheidet dies die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit)

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
  1. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitglieder haben Zugang zu Webseiten, Dokumentationen und laufenden Arbeiten des Vereins.

 

§ 6 Organe der Vereinigung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand

  3. Beirat, dem einmal im Jahr Bericht erstattet werden muss.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Ein Mitglied des Vorstandes eröffnet die Versammlung. Der/Die Versammlungsleiter/in wird durch einfache Mehrheit von der Versammlung bestätigt.
    Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abwahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Im Übrigen wird offen abgestimmt.

  3. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt und Mitgliedern auf Anfrage zugesandt. Der/die Protokollführende wird durch den Vorstand benannt. Das Protokoll ist von dem/r Protokollführenden und dem/r Versammlungsleitenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

(2) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist antragsberechtigt.

(4) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Vereinigungen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Sie haben eine Stimme. Ein Mensch hat nur eine Stimme, unabhängig davon, ob er mehrere Voraussetzungen für das Stimmrecht in sich vereinigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist im Grundsatz möglich, ein anwesendes Mitglied kann jedoch nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich zu Beginn der Mitgliederversammlung nachgewiesen und die Vertretung in der Anwesenheitsliste dokumentiert werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, sofern außer den Vorstandsmitgliedern mehr als 50% der Mitglieder vertreten sind.

(6) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand diese mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen erneut ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Diese Anträge sind mindestens 4 Wochen (Poststempel) vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.

(8) Vorschläge für die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sind mindestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand soll die Anträge und Vorschläge für die Wahlen mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin den Mitgliedern mitteilen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt diese über die Aufnahme von Ergänzungsbeiträgen in die Tagesordnung.

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das der jeweils
          nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Entlastung und Wahl des Vorstandes und des/r Stellvertreters/in sowie

  • des/r Kassenprüfer/in und der Beisitzer

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidungen und Beschlüsse zur inhaltlichen Ausrichtung und Struktur des Vereins

  • Festsetzung der Betragshöhe für die Fördermitgliedschaft

  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand ist das Führungsgremium des Vereins und besteht aus:

  2. einem/einer Vorsitzenden

  3. einem/einer Stellvertreter*in

  4. einem/einer Kassierer*in

  5. den Beisitzer*innen

  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Falls die Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt der Nachfolger im Amt. Gewählt sind die gesetzlichen Vorstände mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit bestellen.

  7. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertretern*innen und dem/r Kassierer*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei gesetzlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  8. Die Kassageschäfte werden vom Kassierer geführt und von den drei Beisitzern geprüft.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch das Statut der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  2. Verwaltung des Vermögens des Vereins

  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  4. Erstellen und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes

  5. Vorbereitung und Durchführung des Arbeitsprogramms

  6. Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, welche den Vereinigungszweck berühren

  7. Der Vorstand kann Aufgaben an Dritte delegieren. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3)  Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer*innen ernennen.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter*in oder der/die Geschäftsführer*in ein.

  2. Eine Sitzung ist mit einer Frist von sechs Tagen einzuberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in den Vorstandsprotokollen festzuhalten. Die Protokolle müssen Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden sowie die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Fördermitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.

  6. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch oder auf elektronischem Wege gefasst werden. In diesem Falle ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

 

§ 13 Beirat
  1. Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vorstands sind für den Beirat ausgeschlossen.

  2. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine/n Vorsitzende/n. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  5. Aufgaben und Rechte des Beirates:

  • Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und

  • unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.

  • Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.

  • Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

  • Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

  • Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

 

§ 14 Geschäftsführung durch Geschäftsführer
  1. Wenn eine Geschäftsführung berufen ist, führt diese die laufenden Geschäfte nach

Maßgabe ihrer durch den Vorstand beschlossenen Aufgabenbeschreibung und im Einzelfall nach Weisung des Vorstandes.

  1. Die Geschäftsführung hat den Vorstand laufend zu unterrichten.

  2. Das Nähere regeln Ernennungsurkunde und Aufgabenbeschreibung.

 

§ 15 Statutenänderung und Auflösung
  1. Das Statut kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde. Es müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein.

  3. Der/Die Vorstandsvorsitzende und die Geschäftsführung sind die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.

  4. Sofern zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig Änderungen der Satzung verlangt werden, ist der Vorstand berechtigt, die Satzung entsprechend zu ändern.

  5. ​

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes mit dem Kernziel Klimarettung.

​

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung sowie Veränderungen der Satzung treten in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.

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